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   BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96   

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https://dejure.org/1996,4129
BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96 (https://dejure.org/1996,4129)
BayObLG, Entscheidung vom 24.07.1996 - 3Z BR 116/96 (https://dejure.org/1996,4129)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - 3Z BR 116/96 (https://dejure.org/1996,4129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenrechnung für die Leistung als Betreuer; Anrechnung von Vermögen auf die Vergütung des Betreuers; Beachtung der Verfassungsgrundsätze Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dauerbetreuung bei Bestellung für einen bestimmten Aufgabenkreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 92 Abs. 1
    Voraussetzung der Dauerbetreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 833 (Ls.)
  • Rpfleger 1997, 86
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Im Übrigen würde eine von den Gerichten vorzunehmende Begrenzung des Vermögens auf im Einzelfall zu berücksichtigende Teilwerte bei der Gebührenbemessung das Bestreben des Gesetzgebers in Frage stellen, eine klare und anwendungsfreundliche Gebührenregelung zu schaffen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, S. 735; im Ergebnis auch OLG Hamm, Rpfleger 1973, S. 451; BayObLG, Rpfleger 1997, S. 86).
  • OLG München, 18.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Betreuungsgerichts

    Insoweit unterscheidet sich der Gebührentatbestand der Nr. 11101 KV GNotKG von den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 KostO in der durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) ergangenen und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.7.1996, 3Z BR 116/96 (RPfleger 1997, 86) zugrunde liegenden Fassung.
  • OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Streit um Kostenansatz für Dauerbetreuung

    Insoweit unterscheidet sich der Gebührentatbestand der Nr. 11101 KV GNotKG von den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 KostO in der durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) ergangenen und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.7.1996, 3Z BR 116/96 (RPfleger 1997, 86) zugrunde liegenden Fassung.
  • LG Köln, 13.10.2014 - 1 T 363/14

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr einer Dauerbetreuung

    Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr nach Ziff. 11101 der Anlage I zum GNotKG ist auch nicht auf das reine Vermögen beschränkt, das der Betroffenen zur freien Verfügung steht (Sommerfeldt, in: Bormann et al. (Hrsg.): GNotKG, 2014, Vorbem. 1.1 KV Rn. 9; vgl. allgemein schon zu § 92 KostO BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996, Az. 3 Z BR 116/96; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.1998, Az. 15 W 583/97; LG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2005, Az. 2 T 174/05 - jeweils zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09 - n. veröff.).
  • OLG Köln, 08.07.2019 - 2 Wx 190/19

    Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 GNotKG auf die Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV

    Eine Wertfestsetzung gem. § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen oder -pflegschaften in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (zur KostO: BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996 - 3Z 116/96, Rpfleger 1997, 86).
  • OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09

    Verwertbarkeit des ererbten Vermögens eines Betroffenen als nicht befreiter

    Der genannten Vorschrift ist - bis auf Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (angemessenes Hausgrundstück) keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass unter "Vermögen" nur das (frei) verfügbare - also verwertbare - Vermögen des Betreuten zu verstehen ist (BayObLG RPfleger 1997, 86).
  • OLG Bamberg, 09.09.2019 - 8 W 55/19

    Geschäftswert für die Jahresgebühr bei einer Dauerbetreuung im Rahmen eines

    Insoweit unterscheidet sich der Gebührentatbestand der Nr. 11101 KV GNotKG von den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 KostO in der durch das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) ergangenen und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.7.1996, 3Z BR 116/96 (RPfleger 1997, 86) zugrunde liegenden Fassung.
  • OLG Oldenburg, 15.09.2005 - 5 W 130/05

    Gerichtsgebühr in Vormundschaftssachen bei beschränkter Personensorge

    Eine weitere Differenzierung nach dem Umfang der Wirkungskreise wird deshalb von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur nicht für erforderlich gehalten, wenn sich die Dauerbetreuung auf bestimmte, in vollem Umfang zu erfüllende Aufgabenkreise bezieht (so OLG Köln, NJW-RR 2000, 735; BayObLG, Rpfleger 1997, 86 ; Rohs/Wedewer/ Waldner, KostO, 86. Erg.-Lieferung, § 92 Rdnr. 20; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 92 Rdnr. 9).
  • LG Köln, 10.07.2009 - 1 T 133/09
    Gleichwohl wird nach der Rechtssprechung der Obergerichte auch das ererbte, einer Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen zum Vermögen eines Betreuten gerechnet auch wenn Nacherbschaft angeordnet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996 - 3 Z BR 116/96; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.1998 - 15 W 583/97; LG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2005 - 2 T 174/05 m.w.N.).
  • LG Lübeck, 14.12.2021 - 7 T 299/21

    Festsetzung des Vermögenswerts für die Jahresgebühr bei Dauerbetreuung

    Eine Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (vgl. insoweit auch OLG Köln FGPrax 2019, 189 zu Nr. 11104 KV GNotKG; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1997, 86 zu § 92 KostO a.F.; a.A. Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. (2021), Nr. 11101 KV GNotKG, Rn. 53).
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